7.4 Jagdgenossenschaft
Jagen im Wandel der Zeit
Burkhard Wittkopp
Die Revolution des Jahres 1848 reformierte das deutsche Jagdrecht vollkommen. War es vorher den geistlichen oder weltlichen Herrschern vorbehalten die Jagd auszuüben, war nun das Jagdrecht an Grundeigentum gebunden. Jeder Grundbesitzer stellte also in den Folgejahren mit Flinte oder Falle ungehemmt dem Wild nach, stand ihm doch diese Form der Nutzung seines Feldes oder Waldes vom Grundgesetz zu. Innerhalb weniger Jahre war der Wildbestand fast ausgerottet.
Schon 1850 wurde im Königreich Preußen ein regulierendes Jagdgesetz erlassen, welches nach der Annexion unseres Königreichs Hannover im Jahre 1866 auch hierzulande zu Gültigkeit kam. Im Reichsjagdgesetz fortgeschrieben, sehen Bundes– und Landesjagdgesetz folgende Voraussetzungen zur Jagdausübung vor:
1.a Die Mindergröße von Eigenjagdbezirken beträgt 75 ha. (ein Besitzer, zusammenhängende Fläche)
b Sonst ist eine Jagdgenossenschaft zu bilden, welche die Einzelflächen einer Gemarkung zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammenfasst.
2. Der Jagdausübende muss eine Jägerprüfung abgelegt haben.
Die Gemarkungen Esperde und Bessinghausen sind zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk von ca. 1.000 ha zusammengefasst, weil die Grenzverläufe sehr verzahnt sind.
Die Pächtergemeinschaft zeichnet sich durch Bodenständigkeit und Kontinuität aus, schon in 2. ja 3. Generation tauchen Namen wie Brinkmann, Grupe, Sporleder, Wittkopp, jetzt auch Schmalkuche und früher Albrecht, Meyer und Steinhoff auf.
In den letzten 50 Jahren hat sich die Jagdausübung sehr gewandelt. Ende der 50er Jahre waren die großen Treibjagden mit Tagesstrecke um 100 Hasen dominierend.
Unter Beteiligung der Bevölkerung als Treiber wurden diese zumeist als Kesseltreiben durchgeführt. Das waren die Zeiten der Ober- bzw. Stabstreiber, Gerhard Schramm (sen.) und Oskar Speer.

Hasenstrecke
Der Hasenverkauf versorgte manchen Haushalt mit Festtagsbraten. Auch Rebhühner gab es in großer Zahl in unserer Feldflur. In dieser Zeit stand die Nutzung der Wildbestände als Nahrungsmittel im Mittelpunkt der jagdlichen Interessen.
Auch bedingt durch waldbauliche und landwirtschaftliche Veränderungen ist der Bestand des Niederwildes (Hase, Rebhuhn) sehr zurückgegangen und wird bis auf vereinzelte Küchenhasen nicht mehr bejagd. Dagegen sind die Schalenwildarten (Reh- und Schwarzwild) im Bestand und auf der Streckenliste zunehmend. Diese Arten profitieren durch Mais- und Rapsanbau, denn dadurch ist ihnen auch in der Feldflur gute Nahrungs- und Deckungsmöglichkeit erschlossen.
Die Sorge um die Niederwildarten und das Bemühungen das Schalenwild in zahlenmäßig vertretbaren Bestand zu halten, bestimmen um die Jahrtausendwende das jagdliche Geschehen.
Wir Jäger nehmen diese Herausforderungen gern an, bedeutet doch die ”Freizeitgestaltung” Jagd auch Freude, Besinnung und Entspannung in der Natur. Ein besonderes Anliegen der letzten Jahre ist uns geworden, den Kindergarten- und Schulkindern die Wechselbeziehungen Wild Wald Jagd näher zu bringen.
Darüber hinaus suchen wir ein gutes Verhältnis zur Landwirtschaft um Wildschäden rechtzeitig zu erkennen, wenn nötig auszugleichen. Verhindern kann man diese trotz großer Bemühungen nicht immer, denn Wildtiere sind - damals wie heute - frei umherziehende Geschöpfe Gottes, die auch nicht nur von ”Luft und Liebe” leben können.
Original Abschrift
Geschehen in Esperde am 18. Januar 1898
in der Grupeschen Gastwirtschaft
Der Jagdvorstand der Gemeinde Esperde bestehend aus dem Ortsvorsteher Heinrich Schütte und dem Hofbesitzer Wilhelm Gerling daselbst, hat in der Deister- und Weserzeitung annonciert, daß am heutigen Tage in dem Grupschen Gasthaus zu Esperde die Holz- und Feldjagd öffentlich meistbietend verpachtet werden soll.
Nachstehende Verpachtungsbedingungen wurden vorgelesen und dann der Termin eröffnet.
§ 1
Das Jagdterrain umfaßt die ganze Feldmark der Gemeinde Esperde incl. Holzungen etwa in Summe 3000 Morgen genau wird für diese angegebene Größe nicht eingestanden.
§ 2
Aufgeboten wird nicht unter einer Mark.
§ 3
Bietet der Pächter dem Jagdvorstand hinsichtlich seinen Vermögensverhältnissen nicht vollkommene Sicherheit über pünktliche Bezahlung der Pacht, so hat der Jagdpächter vor dem Antrag der Jagd, dem Jagdvorstand eine Kaution von 150 Mark zu hinterlegen, oder es bleibt dem Jagdvorstand anheimgestellt einen sicheren Bürgen statt der Kaution stellen zu lassen. Mit letztem ist ein Kontrakt zu schließen.
§ 4
Jeder Bieter bietet für sich und bleibt an sein Gebot gebunden, bis der Zuschlag erteilt ist. Das Bieten für eine zweite Person, sowie eine Unter-verpachtung ist nicht gestattet. Außerdem sind Personen, die wegen Jagdfrevel bestraft waren oder Gefängnisstrafen verbüßt haben vom Bieten ausgeschlossen.
§ 5
Das Pachtverhältnis tritt am 1. Sept. 1898 in Kraft und endigt mit dem Sept. 1904, dauert also 6 Jahre.
§ 6
Die Stempelkosten für den Kontrakt hat der Pächter zu tragen, ebenso die Inserierungsgebühren hinsichtlich der Verpachtung.
§ 7
Die Pachtsumme ist jährlich am 1. Sept. jeden angefangenen Jahres im voraus an den Jagdvorstand zu zahlen. Abzüge zu machen ist nicht gestattet.
§ 8
Zahlt der Jagdpächter nicht pünktlich am 1. Sept. jeden Jahres die Pacht im voraus, so steht dem Jagdvorstand das Recht zu, die Jagd innerhalb 14 Tagen anderweitig zu verpachten. Die Differenz welche sich ergibt hat der erste Pächter zu tragen.
§ 9
Bei Ausübung der Jagd sind die Landesgesetze maßgebend. Besondere
Bedingungen stellt der Jagdvorstand nicht.
Höchstbietender war Herr Wilhelm Sporleder mit 150 Mark. Es wurde ihm der Zuschlag erteilt. Durch Unterschrift des Jagdvorstandes und des Jagdpächters wird dieser Kontrakt beiderseitig anerkannt. Jeder Teil erhält
1 Exemplar dieses Kontraktes.
Der Jagdpächter Der Jagdvorstand
Wilhelm Sporleder Heinrich Schütte
Als Mitpächter Wilhelm Gerling
Friedrich Beye
Friedrich Sporleder